baumsicherheit.
Bäume haben einen Eigentümer,
einen Besitzer.
Dieser
haftet für deren Verkehrssicherheit.
Mit § 1319b ABGB wurde eine baumfreundliche Neufassung geschaffen. § 176 ForstG 1975 bleibt unberührt!
Nur wer in der
Vergangenheit Wurzeln hat, kann in der Zukunft bestehen.
Baumbesitz verpflichtet. Der
Baumbesitzer/-halter muss Sorge tragen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Baumbesitz heißt also Verantwortung für Bäume zu übernehmen ...
Weiterlesen ...?
Verkehrssicherheitsbeurteilung
Baum im Nachbarrecht
Verkehrssicherungspflichten im Wald
Datenblatt für Verkehrssicherheitserhebungen
Leitfaden Bumsicherungsmanagement