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baumsicherheit.

Bäume haben einen Eigentümer, einen Besitzer.
Dieser
haftet für deren Verkehrssicherheit.

Mit § 1319b ABGB wurde eine baumfreundliche Neufassung geschaffen. § 176 ForstG 1975 bleibt unberührt!

 

Nur wer in der Vergangenheit Wurzeln hat, kann in der Zukunft bestehen.
Baumbesitz verpflichtet. Der Baumbesitzer/-halter muss Sorge tragen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Baumbesitz heißt also Verantwortung für Bäume zu übernehmen ...

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  Verkehrssicherheitsbeurteilung

  Baum im Nachbarrecht
  Verkehrssicherungspflichten im Wald

  Datenblatt für Verkehrssicherheitserhebungen

 Leitfaden Bumsicherungsmanagement